Strompreisbremse

Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung die Gesetzesentwürfe für eine Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen. Die Entwürfe wurden in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat die Entwürfe am 16. Dezember 2022 abschließend beraten. Die Preisbremsen sollen zu einer schnellen Entlastung für private Haushalte und Unternehmen führen.

Informationen zur Strompreisbremse:

Hier wird zwischen Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr und Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr unterschieden. Die Entlastung soll ab Anfang März 2023 umgesetzt und dann rückwirkend zum 01. Januar 2023 gewährt werden.

Für Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh (vor allem kleinere Unternehmen und Haushalte) soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 möglich) ein garantierter Bruttopreis von 40 ct/kWh für 80 Prozent des historischen Verbrauchs gelten. Der historische Verbrauch soll sich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose bemessen.

Für Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh (vor allem mittlere und große Unternehmen) soll für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 ein garantierter Nettopreis von 13 ct/kWh greifen. Die Entlastung soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 möglich) gewährt werden.

Weitere Infos finden Sie jederzeit auf den Seiten der Bundesregierung.

Abschöpfung von Überschusserlösen

Die Strompreisbremse soll durch die Abschöpfung von „Überschusserlösen“ im Strommarkt finanziert werden. Hierfür sollen für ausgewählte Technologien (Erneuerbare Energien, Kernenergie, Mineralöl, Abfall und Braunkohle) jeweils technologiespezifische Erlösobergrenzen festgelegt werden. 90 Prozent der Zufallsgewinne oberhalb der Erlösobergrenzen sollen abgeschöpft werden. Die Umsetzung soll ab dem 01. Dezember 2022 erfolgen.

Zusätzlich sollen Einnahmen aus einem sog. „Solidaritätsbeitrag“ bzw. „EU-Energiekrisenbeitrag“ zur Finanzierung der Strompreisbremse verwendet werden. Dieser soll über das „EU-Energiekrisenbeitragsgesetz“ umgesetzt werden, das in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 integriert wurde. Das Gesetz wurde am 02. Dezember 2022 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen. Nach dem Entwurf soll der Beitrag von allen gewerblichen, im Inland betriebenen Unternehmen entrichtet werden, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Von diesen Unternehmen sollen in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 die steuerlichen Gewinne, die den durchschnittlichen Gewinn in den Jahren 2018 bis 2021 um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen.