{"id":1947,"date":"2023-01-17T20:23:43","date_gmt":"2023-01-17T19:23:43","guid":{"rendered":"http:\/\/ewerk-buchauer.de\/?page_id=1947"},"modified":"2023-01-17T20:26:25","modified_gmt":"2023-01-17T19:26:25","slug":"strompreisbremse","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/ewerk-buchauer.de\/index.php\/strompreisbremse\/","title":{"rendered":"Strompreisbremse"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung die Gesetzesentw\u00fcrfe f\u00fcr eine Gas-, W\u00e4rme- und Strompreisbremse beschlossen. Die Entw\u00fcrfe wurden in der vom Ausschuss f\u00fcr Klimaschutz und Energie ge\u00e4nderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat die Entw\u00fcrfe am 16. Dezember 2022 abschlie\u00dfend beraten. Die Preisbremsen sollen zu einer schnellen Entlastung f\u00fcr private Haushalte und Unternehmen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Informationen zur Strompreisbremse:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hier wird zwischen Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr und Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr unterschieden. Die Entlastung soll ab Anfang M\u00e4rz 2023 umgesetzt und dann r\u00fcckwirkend zum 01. Januar 2023 gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh (vor allem kleinere Unternehmen und Haushalte) soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verl\u00e4ngerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 m\u00f6glich) ein garantierter Bruttopreis von 40 ct\/kWh f\u00fcr 80 Prozent des historischen Verbrauchs gelten. Der historische Verbrauch soll sich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose bemessen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh (vor allem mittlere und gro\u00dfe Unternehmen) soll f\u00fcr ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 ein garantierter Nettopreis von 13 ct\/kWh greifen. Die Entlastung soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verl\u00e4ngerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 m\u00f6glich) gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Infos finden Sie jederzeit auf den<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/themen\/entlastung-fuer-deutschland\/strompreisbremse-2125002\" target=\"_blank\"> Seiten der Bundesregierung<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Absch\u00f6pfung von \u00dcberschusserl\u00f6sen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Strompreisbremse soll durch die Absch\u00f6pfung von \u201e\u00dcberschusserl\u00f6sen\u201c im Strommarkt finanziert werden. Hierf\u00fcr sollen f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Technologien (Erneuerbare Energien, Kernenergie, Mineral\u00f6l, Abfall und Braunkohle) jeweils technologiespezifische Erl\u00f6sobergrenzen festgelegt werden. 90 Prozent der Zufallsgewinne oberhalb der Erl\u00f6sobergrenzen sollen abgesch\u00f6pft werden. Die Umsetzung soll ab dem 01. Dezember 2022 erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich sollen Einnahmen aus einem sog. \u201eSolidarit\u00e4tsbeitrag\u201c bzw. \u201eEU-Energiekrisenbeitrag\u201c zur Finanzierung der Strompreisbremse verwendet werden. Dieser soll \u00fcber das \u201eEU-Energiekrisenbeitragsgesetz\u201c umgesetzt werden, das in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 integriert wurde. Das Gesetz wurde am 02. Dezember 2022 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen. Nach dem Entwurf soll der Beitrag von allen gewerblichen, im Inland betriebenen Unternehmen entrichtet werden, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erd\u00f6lraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Von diesen Unternehmen sollen in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 die steuerlichen Gewinne, die den durchschnittlichen Gewinn in den Jahren 2018 bis 2021 um 20 Prozent \u00fcbersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung die Gesetzesentw\u00fcrfe f\u00fcr eine Gas-, W\u00e4rme- und Strompreisbremse beschlossen. Die Entw\u00fcrfe wurden in der vom Ausschuss f\u00fcr Klimaschutz und Energie ge\u00e4nderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat die Entw\u00fcrfe am 16. Dezember 2022 abschlie\u00dfend beraten. Die Preisbremsen sollen zu einer schnellen Entlastung f\u00fcr private Haushalte und Unternehmen f\u00fchren. Informationen zur Strompreisbremse: Hier wird zwischen Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr und Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr unterschieden. Die Entlastung soll ab Anfang M\u00e4rz 2023 umgesetzt und dann r\u00fcckwirkend zum 01. Januar 2023 gew\u00e4hrt werden. F\u00fcr Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh (vor allem kleinere Unternehmen und Haushalte) soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verl\u00e4ngerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 m\u00f6glich) ein garantierter Bruttopreis von 40 ct\/kWh f\u00fcr 80 Prozent des historischen Verbrauchs gelten. Der historische Verbrauch soll sich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose bemessen. F\u00fcr Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh (vor allem mittlere und gro\u00dfe Unternehmen) soll f\u00fcr ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 ein garantierter Nettopreis von 13 ct\/kWh greifen. Die Entlastung soll von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verl\u00e4ngerung durch Rechtsverordnung bis April 2024 m\u00f6glich) gew\u00e4hrt werden. Weitere Infos finden Sie jederzeit auf den Seiten der Bundesregierung. Absch\u00f6pfung von \u00dcberschusserl\u00f6sen Die Strompreisbremse soll durch die Absch\u00f6pfung von \u201e\u00dcberschusserl\u00f6sen\u201c im Strommarkt finanziert werden. Hierf\u00fcr sollen f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Technologien (Erneuerbare Energien, Kernenergie, Mineral\u00f6l, Abfall und Braunkohle) jeweils technologiespezifische Erl\u00f6sobergrenzen festgelegt werden. 90 Prozent der Zufallsgewinne oberhalb der Erl\u00f6sobergrenzen sollen abgesch\u00f6pft werden. Die Umsetzung soll ab dem 01. Dezember 2022 erfolgen. Zus\u00e4tzlich sollen Einnahmen aus einem sog. \u201eSolidarit\u00e4tsbeitrag\u201c bzw. \u201eEU-Energiekrisenbeitrag\u201c zur Finanzierung der Strompreisbremse verwendet werden. Dieser soll \u00fcber das \u201eEU-Energiekrisenbeitragsgesetz\u201c umgesetzt werden, das in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 integriert wurde. Das Gesetz wurde am 02. Dezember 2022 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen. Nach dem Entwurf soll der Beitrag von allen gewerblichen, im Inland betriebenen Unternehmen entrichtet werden, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erd\u00f6lraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Von diesen Unternehmen sollen in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 die steuerlichen Gewinne, die den durchschnittlichen Gewinn in den Jahren 2018 bis 2021 um 20 Prozent \u00fcbersteigen, besteuert werden. 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